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Statut
der Vereinigung
der katholischen Kirchgemeinden
des Kantons Zug
(VKKZ)
AN DER DELEGIERTENVERSAMMLUNG VOM
10. NOVEMBER 2004
REVIDIERTE UND GENEHMIGTE FASSUNG
Bei Personenbezeichnungen gilt sinngemäss auch die weibliche Form.
I. Umschreibung und Zweck
Art. 1 Vereinigung
1 Die im Kanton Zug bestehenden römisch-katholischen Kirchgemeinden bilden die Vereinigung der katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug im Sinne der §§ 40 ff. des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeinde-gesetz).
2 Die Vereinigung ist als Zweckverband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und hat eine eigene Rechtspersönlichkeit.
3 Kirchgemeinden, die sich zusammenschliessen oder aufteilen, treten an die Stelle ih-rer Vorgängerkörperschaften.
Art. 2 Name, Sitz
Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung der katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug“ (VKKZ) und hat ihren Sitz bei der jeweiligen Geschäftsstelle.
Art. 3 Zweck
Die Vereinigung bezweckt die Organisation und Finanzierung von Aufgaben und Insti-tutionen, die im allgemeinen kirchlichen Interesse liegen und nicht eine einzelne Kirch-gemeinde allein betreffen.
a) Obligatorische Beiträge
Die Kirchgemeinden entrichten obligatorische Beiträge an:
- das Bistum Basel;
- die Regionalleitung der Bistumsregion St. Viktor;
- das Dekanat Zug;
- das Pfarreiblatt des Kantons Zug;
- die Anderssprachigenseelsorge im Kanton Zug;
- die Dekanatsstelle Kirche und Arbeitswelt;
- die Katechetische Arbeitsstelle;
- die Ehevorbereitungskurse im Dekanat Zug;
- weitere kantonale Seelsorgeaufgaben (Spezialseelsorge)
- die Kirche Schweiz;
- die Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) der Schweiz;
- die Geschäftsstelle und an die ausführenden Organe der VKKZ;
- die Abgeltung von Urheberrechten im kirchlichen Bereich an die Schweiz. Gesell-schaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke (SUISA), an die Pro Litteris für Texte und Bilder, sowie an die Suissimage für Radio, Film und Fernse-hen;
- weitere einmalige Beiträge und Ausgaben von jährlich bis zu einem Prozent des Gesamtbudgets der VKKZ.
b) Freiwillige Beiträge
Es können weitere Finanzierungsbeschlüsse gefasst werden. Diese haben jedoch unverbindlichen Charakter und bedürfen der abschliessenden Zustimmung der einzelnen Kirchgemeinden durch Kirchenrats- und/oder Kirchgemeindeversamm-lungsbeschlüsse.
Art. 4 Steuerausgleich
Die Vereinigung vollzieht das Gesetz über der Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug und erlässt die erforderliche Ausführungsregelung.
Art. 5 Selbständigkeit der Kirchgemeinden
Die Kirchgemeinden behalten in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Ver-einigung übertragen sind, ihre Selbständigkeit.
II. Organisation
Art. 6 Organe
Organe der Vereinigung sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) das Präsidium
c) die Rechnungsprüfungskommission
d) die Kommission für den Steuerausgleich
Art. 7 Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und fällt mit der Amtsdauer der gemeindlichen Kir-chenräte zusammen.
Art. 8 Delegiertenversammlung
1 Die Delegiertenversammlung besteht aus mindestens zwei Delegierten jeder Kirch-gemeinde und dem Dekan bzw. seinem Delegierten. Wohnen in einer Kirchgemeinde mehr als 8000 Katholiken, kann sie pro angefangene 4000 Angehörige einen Delegier-ten mehr in die VKKZ entsenden. Die Anzahl Delegierte wird jeweils für eine Amtsperi-ode aufgrund der Vorjahreszahlen festgelegt.
2 Als Vertreter der Kirchgemeinden sind nur Personen wählbar, welche einem gemeind-lichen Kirchenrat angehören. Vertretung innerhalb des Kirchenrates ist zulässig.
3 Der Delegiertenversammlung können ausser den gewählten Delegierten weitere Ver-treter der Kirchgemeinden und von kirchlichen Institutionen beiwohnen, jedoch ohne Stimmrecht.
Art. 9 Einberufung
1 Die Delegiertenversammlung findet mindestens einmal im Frühjahr zur Abnahme der Jahresrechnung und einmal im Herbst zur Genehmigung des Voranschlages statt. Auf Verlangen von mindestens zwei Kirchgemeinden haben die Delegierten zu weiteren Versammlungen zusammenzutreten.
2 Die Einladung ist den Delegierten zusammen mit der Liste der Verhandlungsgegens-tände sowie den entsprechenden Unterlagen in der Regel mindestens 20 Tage vor der Sitzung schriftlich zuzustellen.
Art. 10 Geschäftsordnung
1 Die Delegierten sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Delegierten anwesend sind.
2 Jeder Delegierte hat eine Stimme.
3 Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Stimmenmehr, soweit dieses Statut oder das Gesetz kein qualifiziertes Mehr vorsieht.
4 Im übrigen findet für die Verhandlungsführung die Geschäftsordnung des zugerischen Kantonsrates sinngemäss Anwendung.
Art. 11 Befugnisse
Der Delegiertenversammlung stehen zu:
a) die Wahl des Präsidiums und des Präsidenten;
b) die Wahl der Rechnungsprüfungskommission und deren Präsidenten;
c) die Wahl der Kommission für den Steuerausgleich, deren Präsidenten sowie deren Rechnungsführers;
d) die Wahl der Delegierten in kantonale und überregionale kirchliche Institutionen und Kommissionen;
e) die Festsetzung der jährlichen Beiträge der Kirchgemeinden an die Vereinigung gemäss Art. 3;
f) die Verabschiedung des jährlichen Voranschlages;
g) die Abnahme der Jahresrechnung;
h) der Erlass über die zur Organisation und Aufgabenerfüllung der Vereinigung not-wendigen Reglemente und Verfügungen;
i) der Erlass eines Reglementes über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug;
j) die Besorgung aller nicht dem Präsidium zugewiesenen Aufgaben.
Art. 12 Präsidium
1 Das Präsidium besteht aus fünf Mitgliedern und zwar dem Präsidenten, dem Vizeprä-sidenten, dem Leiter der Geschäftsstelle, dem Dekan und einem weiteren Mitglied. Es dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder der gleichen Kirchgemeinde angehören.
2 Dem Präsidium obliegen:
a) die allgemeine Geschäftsführung der Vereinigung im Rahmen des Voranschlages;
b) die Vorbereitung der Geschäfte der Delegiertenversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
c) die Erstellung des Voranschlages, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes zuhanden der Delegiertenversammung und der Kirchgemeinden;
d) die Anstellung und Besoldung des Personals im Rahmen des Voranschlages.
Art. 13 Präsident
Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er leitet die Delegiertenversammlung, die Sitzungen des Präsidiums, entscheidet über die Einberufung von Präsidiumssitzungen und vertritt die Vereinigung nach aussen.
b) Der Präsident führt zusammen mit dem Leiter der Geschäftsstelle rechtsverbindli-che Unterschrift.
Art. 14 Vizepräsident
Dem Vizepräsidenten obliegen im Verhinderungsfalle die Verpflichtungen des Präsi-denten.
Art. 15 Geschäftsstelle
Dem Geschäftsstellenleiter der VKKZ werden folgende Aufgaben übertragen:
a) Protokollführung an Delegiertenversammlungen und Sitzungen des Präsidiums;
b) Ordnungsgemässe Führung der Rechnung der VKKZ;
c) Rechnungsabschluss jeweils auf Ende eines Kalenderjahres und innerhalb der folgenden drei Monate Vorlage an das Präsidium und an die Rechnungsrevisoren;
d) Erledigung der anfallenden Korrespondenzen.
Art. 16 Rechnungsprüfungskommission
1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die weder dem Prä-sidium noch der gleichen Kirchgemeinde angehören dürfen.
2 Die Rechnungsprüfungskommission hat die Jahresrechnung inklusive Kostenverteiler sowie den Steuerausgleich zu überprüfen. Sie kann mit Zustimmung der Delegierten-versammlung periodisch eine private Revisionsstelle beiziehen.
3 Die Rechnungsprüfungskommission erstattet der Delegiertenversammlung alljährlich einen schriftlichen Bericht mit den entsprechenden Anträgen für die Abnahme der Jah-resrechnung.
Art. 17 Kommission für den Steuerausgleich
1 Die Kommission für den Steuerausgleich besteht aus fünf Mitgliedern, welche nicht der gleichen Kirchgemeinde angehören dürfen, und dem Rechnungsführer mit bera-tender Stimme. Die Kommission für den Steuerausgleich wird durch ihren Präsidenten mindestens einmal jährlich einberufen.
2 Die Kommission für den Steuerausgleich unterbreitet der Delegiertenversammlung ein Reglement, welches im Rahmen des Gesetzes die Finanzierung des Steueraus-gleichs unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug, die Bezugsberechti-gung der einzelnen Kirchgemeinden, die Berechnung der Ausgleichsleistungen und die hierfür notwendigen emessungsgrundlagen festlegt. Dieses Reglement und jede Re-glementsänderung ist durch die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelsmehrheit zu genehmigen.
3 Für die Verhandlungsführung und die Beschlussfassung innerhalb der Kommission für den Steuerausgleich gilt die Geschäftsordnung des Zuger Kantonsrates sinnge-mäss.
Art. 18 Anstellung, Entschädigungen
1 Die Personalanstellungen richten sich nach dem Besoldungsreglement der Vereini-gung.
2 Die Sitzungsgelder und amtlichen Auslagen des Präsidiums, der Rechnungsprü-fungskommission, der Delegierten bei der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ), der Schweiz. Katholischen Arbeitsgemeinschaft für Ausländerfragen (migratio), der Finanzkommission des Bistums Basel (FIKO) und weiterer durch die VKKZ bestellten Kommissionen werden von der Vereinigung übernommen.
3 Die Höhe der Entschädigungen ist im Besoldungsreglement festgesetzt.
III. Finanzen
Art. 19 Beitragspflicht
1 Die Vereinigung erhält zur Erfüllung ihrer ausgewiesenen Aufgaben gemäss Art. 3a) von den Kirchgemeinden im Rahmen der genehmigten Voranschläge die notwendigen Mittel.
2 Den von den Kirchgemeinden zu entrichtenden Beiträgen liegen folgende Verteiler zugrunde:
a) Die Beiträge an das Bistum Basel, die Kirche Schweiz und die SUISA erfolgen nach Anzahl Katholiken entsprechend den Zahlen aus dem Vorjahr (Verteiler 1);
b) Die übrigen unter Art. 3a) dieses Statuts namentlich aufgeführten Beiträge erfolgen nach dem bis zum Zeitpunkt der Budgetierung durch die Geschäftsstelle errechne-ten Verteilerschlüssel (Verteiler 2). Die Berechnung des Schlüssels erfolgt nach Nettosteuerertrag pro Steuerfuss-Prozent des Vorjahres. Als Grundlage dazu gel-ten jeweils die Sollsteuern (natürliche und juristische Personen) gemäss Jahres-rechnung der Zentralen Datenverarbeitung der kantonalen Verwaltung (ZDV) für die einzelnen Bezugsjahre, die Sondersteuern, die Einnahmen oder Ausgaben im Zusammenhang mit dem Finanzausgleich, geteilt durch den Vorjahres-Steuerfuss der betreffenden Kirchgemeinde.
c) Die Kosten für die Redaktion des Pfarreiblattes des Kantons Zug werden anhand der Anzahl Abonnenten erhoben.
3 Zur Ermittlung der Beiträge der Kirchgemeinden haben diese die ihnen durch die VKKZ zur Verfügung gestellten Meldeformulare und die entsprechenden Jahresrech-nungen der Geschäftsstelle zuzustellen.
Art. 20 Unverbindliche Finanzierungen
Für die Beitragsleistung gemäss Art. 3 b) wird der Verteiler von der Delegiertenver-sammlung bestimmt.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 21 Beitritt und Austritt
1 Den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug steht der Beitritt zur VKKZ frei, sofern sie durch eigenen Kirchgemeindeversammlungsbeschluss dieses Statut aner-kannt haben.
2 Eine Kirchgemeinde kann ihre Mitgliedschaft in der VKKZ durch eigenen Kirchge-meindeversammlungsbeschluss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren aufkündigen. Eine solche Kündigung kann von dieser Kirchgemeinde jederzeit rück-gängig gemacht werden.
Art. 22 Auflösung der Vereinigung
1 Die Auflösung der Vereinigung erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der angeschlossenen Kirchgemeinden.
2 Bei der Auflösung der Vereinigung ist ein vorhandener Aktivüberschuss unter den Kirchgemeinden entsprechend der durchschnittlichen Beitragspflicht der letzten 3 Jah-re gemäss Art. 19 b) aufzuteilen.
Art. 23 Aenderung des Statuts
1 Eine Aenderung des Zweckartikels (Art. 3) oder der Zusammensetzung des Präsidi-ums (Art. 12) bedarf der Zustimmung aller angeschlossenen, zugerischen Kirchge-meinden.
2 Weitere Aenderungen bedürfen der Zustimmung durch Kirchenratsbeschlüsse von zwei Dritteln der angeschlossenen Kirchgemeinden.
Art. 24 Inkrafttreten
Das vorliegend revidierte Statut tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zug per 1. Januar 2005 in Kraft.
Beschlossen anlässlich der Delegiertenversammlung der Vereinigung der katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug VKKZ vom 10. November 2004 und genehmigt durch den Regierungsrat am 14.12.2004.
Zug, den 10. November 2004
| Hans Schwerzmann |
Alois Theiler |
| Präsident |
Geschäftsstellenleiter |
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